Honorarvertretung
Der Gesetzgeber hat dem Mandanten und dem Anwalt die Möglichkeit eingeräumt, von den gesetzlichen Gebühren abweichende Regelungen zu treffen - eine Honrarvereinbarung.
Hier regeln Mandant und Anwalt exakt, für welche Gebühr der Aufttrag bearbeitet wird, für welchen Stundensatz der Anwalt tätig wird oder welcher Geschäftswert bei der Gebührenabrechnung zugrunde gelegt werden soll .
Eine solche Vereinbarung soll schriftlich getroffen werden.
Eine solche Vereinbarung wird Ihnen dann vorgeschalgen werden, wenn
a) der Auftrag mit gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend bearbeitet werden kann
b) die Bearbeitung Ihres Anliegens mit besonderer Eile und zeitnah erfolgen muss
c) die Klärung Ihres Anliegens für Sie von herausragendem Interesse ist, weil z. B. Ihre berufliche Entwicklung oder Ihre gesamte wirtschaftliche Situation davon abhängt.